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Die Forderung der Deutschen Bauordnung zum Brandschutz ist in der Musterbauordnung einfach und allgemein regelt. § 14 sagt dazu aus: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Genauer ist in der Musterbauordnung geregelt wie die einzelnen Bauteile wie Wände, Dächer oder Decken beschaffen sein sollen. Verbindlich sind jedoch die Regelungen in den einzelnen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer.
A1 | Materialien, die nicht zu einem Brand beitragen. (noch vor dem Flammenüberschlag) |
A2 | Materialien, die nur unbedeutend zu einem Brand beitragen. (noch vor dem Flammenüberschlag) |
B | Materialien, die zwar nicht vor dem Flammenüberschlag zu einem Brand beitragen, allerdings danach. |
C | Materialien, die bei einem örtlichen Brand vor dem Flammenüberschlag nach mehr als 10 Minuten zu einem Brand beitragen können. |
D | Materialien, die bei einem örtlichen Brand vor dem Flammenüberschlag im Zeitraum zwischen 2 und 10 Minuten zu einem Brand beitragen können. |
E | Materialien, die bei einem örtlichen Brand vor dem Flammenüberschlag innerhalb der ersten zwei Minuten zu einem Brand beitragen können. |
F | Materialien, die geprüft werden, jedoch nicht der Klasse E genügen. |
NPD | Keine Leistungen angegeben. |
Hauptklasse | Beschreibung |
A1 | Nicht brennbare Produkte |
A2 | |
B | Brennbare Produkte |
C | |
D | |
E | |
F |
Klasse | Beschreibung |
S1 | Begrenzte Rauchentwicklung |
S2 | ➜ |
S3 | Unbegrenzte Rauchentwicklung |
Klasse | Beschreibung |
D0 | Keine Tropfenbildung |
D1 | ➜ |
D2 | Unbegrenzte Tropfenbildung |
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